WILLKOMMEN BEI DER BITC SACHSEN GMBH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BITC Sachsen GmbH, Stand: 06.01.2017©

Geltungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma BITC Sachsen GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB's genannt). Mit der Auftragserteilung an den Auftragnehmer gelten dessen AGB' s als anerkannt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.

Abweichende oder zusätzliche Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt und anerkannt hat. Das Stillschweigen gilt nicht als Einverständnis. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen werden bereits hiermit vom Auftragnehmer ausdrücklich widersprochen.

Änderungen der AGB's werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil laufender Verträge, wenn der Auftraggeber trotz besonderen Hinweises auf sein Widerspruchsrecht nicht binnen einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Änderung widerspricht.

Umfang und Ausführung der Leistungen / Versendungsrisiko bei Warenlieferungen

Die Planungsleistungen gemäß diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist) nachstehende Planer(büro)leistungen wie Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung, Kostenermittlungsgrundlagen und Bauüberwachung wobei selbstverständlich vereinbarungsgemäß auch nur einzelne dieser Leistungen Vertragsgegenstand sein können. Die Leistungen des Sachverständigen- und Prüfungswesens umfassen die örtliche Begehung und Prüfung, Wärmebildaufnahmen und die Erstellung von Prüfberichten und / oder Befundscheinen.

Die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer behält sich eine mündliche oder durch schlüssiges Handeln erklärte Auftragsbestätigung vor. Schriftform gilt für alle Vereinbarungen, einschließlich Nachträgen, Änderungen und Nebenabreden. Nachträge, Änderungen und Nebenabreden zu einem schriftlich abgeschlossenen Auftrag können ohne Beachtung der Schriftform vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer dem ausdrücklich zustimmt.

Die Einhaltung der Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße insbesondere rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer verbindlich.

Ereignisse höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Energie- und sonstige Versorgungsschwierigkeiten, Störungen bei Verkehrsunternehmen und Betriebs-Störungen beim Auftragnehmer sowie die Folgen solcher Ereignisse, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht, soweit die Ereignisse und deren Folgen vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind. Solche Ereignisse und deren Folgen berechtigen den Auftragnehmer ferner unter Ausschluss einer Ersatzpflicht, vertraglich vereinbarte Leistungen nicht zu erbringen. In diesen Fällen wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich über diesen Umstand informieren und bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

Bei Warenlieferungen insbesondere der Zustellung von Planungsunterlagen gehen alle Risiken des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben wird. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit schriftlicher Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Preise / Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt

Es gelten die jeweils aktuellen Preise der jeweils erstellten Auftragsbestätigungen des Auftragnehmers bei Vertragsabschluss. Die Nebenkosten (Druck-, Plott- und Versandkosten) können extra berechnet werden. Preisangaben in einem Angebot beruhen auf Schätzung des erforderlichen Leistungsumfangs und sind daher unverbindlich. Ausgenommen sind Festpreisabsprachen.

Sollte sich im Falle der Vereinbarung eines Pauschalhonorars herausstellen, dass Leistungen vom Planer zu erbringen sind, welche bei Auftragserteilung aus Gründen, die nicht dem Planer zuzuschreiben sind, noch nicht bekannt waren oder nicht bekannt sein konnten, so hat der Planer trotz pauschaler Auftragserteilung das Recht, diese Zusatzleistungen entsprechend den Honorarrichtlinien für Planer bzw. in ortsüblicher und angemessener Form gesondert zu verrechnen, dies gilt insbesondere auch für nicht mitumfasste Nebenleistungen wie Beschaffung erforderlicher Unterlagen, vom Auftraggeber gewünschte oder sonst notwendige Vervielfältigungen von Schriftstücken, Plänen, Zeichnungen sowie Herstellung von entsprechenden EDV – Datenträgern die an den Auftraggeber, Behörden etc. zu übergeben sind, Teilnahme an Behördenterminen, Wegzeiten und Fahrzeiten außerhalb des Ortsgebietes des Bürositzes des Planers, Wartezeiten bei Verrechnung nach Zeitaufwand, usw..

Schließlich hat der Auftraggeber dem Planer auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sämtliche Barauslagen wie insbesondere Fahrtkosten, allfällige Übernachtungskosten, behördliche Eingabe-, Stempel- und sonstige Gebühren, Kopier- und Vervielfältigungskosten etc. zu ersetzen, sofern dies im Einzelfall nicht ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wird.

Rechnungen sind innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig und zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Planungsunterlagen und/oder Prüfberichten bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bereits entstandenen Zahlungsansprüche gegen den Auftraggeber vor.

Der Auftragnehmer ist zu Teilabrechnungen berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet sich zum pünktlichen Ausgleich entstandener Teilforderungen.

Nacherfüllung bei Leistungsmängeln

Der Auftragnehmer erbringt seine Werk- und Dienstleistungen nach den zur Zeit der Beauftragung allgemein anerkannten Regeln der Technik und mit branchenüblicher Sorgfalt. Der Auftragnehmer haftet bei Vorliegen eines Mangels - sofern technisch möglich - durch kostenfreie Wiederholung der Werk- oder Dienstleistung.  Andere Planungsleistungen, abweichend von derzeit gültigen Normen und Vorschriften, sind ausdrücklich vom Auftraggeber zu bestätigen, die Haftung aus hieraus eventuell entstehenden Schäden übernimmt der Auftraggeber.

Das Recht auf Minderung oder der Rücktritt vom Vertrag steht dem Auftraggeber nur dann zu, wenn die Nacherfüllung gemäß 3-1 scheitert oder aus anderen Gründen unmöglich ist.

Der Anspruch auf Nacherfüllung muss vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung des Mangels schriftlich geltend gemacht werden.

Haftung- und Schadenersatz

Der Auftragnehmer haftet nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, wegen einer Garantie, bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und bei Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer, sofern Auftraggeber ein anderes Unternehmen ist, 1. bei leicht fahrlässigen Pflicht-verletzungen ihrer einfachen Erfüllungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt worden ist; 2. bei fahrlässigen Pflichtverletzungen, die nicht unter Satz 1 fallen, der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

Die o. g. Vorschriften finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Eine etwaige persönliche gleich aus welchem Rechtsgrund beruhende Haftung der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber ist auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

Im Falle des Verzuges haftet der Auftragnehmer für den Verzögerungsschaden nur bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes für die Leistung, mit der er im Verzug ist, es sei denn es war ein absolutes Fixgeschäft vereinbart.

Verjährung

Die Verjährung von Ansprüchen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Mängelansprüche aus Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an andere Unternehmen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr.

Schutz der Arbeitsergebnisse / Veröffentlichungen

Der Auftragnehmer behält sich an den erbrachten Leistungen - soweit diese hierfür geeignet sind - das Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf Unterlagen, welche im Rahmen des Auftrages gefertigt wurden, nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.

Schlussbestimmungen

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vertrag mit dem Auftragnehmer bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftragnehmers.

Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, ist für beide Vertragsparteien der Hauptsitz des Auftragnehmers Erfüllungsort. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile Kamenz.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine einzelne (Teil-)Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie des mit dem Auftraggeber abzuschließenden Planungsvertrages nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen (Teil-)Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird.

Verarbeitung von Auftraggeber Daten

Der Auftragnehmer ist unter Beachtung des Datenschutzgesetzes berechtigt, persönliche oder wirtschaftliche Daten des Auftraggebers, gleich ob diese von ihm oder Dritten stammen, zu speichern und zu verarbeiten. 


 


 
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